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Flucht- und Rettungspläne werden durch Rechtsvorschriften gefordert:

  • Baurechtliche Vorschriften für Gebäude besonderer Art und Nutzung
  • Hochhäuser
  • Krankenhäuser und Pflegeheime
  • Schulen und Kindertagesstätten
  • Verkaufsstätten
  • Gast- und Beherbergungsstätten
  • Behörden, Institutionen
  • Großgaragen
  • Industriebauten
  • Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung, ASR A1.3, ASR A 2.3
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätte der Prävention"

Instandhaltung von RWA-Anlagen

Die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung einer RWA- und Belüftungsanlage ist für die einwandfreie und langfristig sichere Funktion eine grundsätzliche Voraussetzung.

Bereits im Rahmen der normalen Gebäudenutzung und durch Umwelteinflüsse wie Staub, Schmutz, Feuchtigkeit und Wind kann es nach ein bis zwei Jahren ohne Wartung zu Funktionsbeeinträchtigungen an den RWA kommen. In Gewerbe und Industriegebäuden sind die Anlagen oftmals aggressiveren Produktionsdämpfen, Stäuben, Ölnebel und Fetten ausgesetzt. Regelmäßige Kontrollen und eine fachgerechte Wartung sind daher unabdingbar, um die ständige Funktionstüchtigkeit der RWA zu gewährleisten.

Die Wartung von Brandschutzeinrichtungen ist als eine wesentliche Sorgpfaltspflich des Bauherrn oder des Betreibers in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem Verantwortlichen neben Bußgeldern oder Betriebsschließungen durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und - bei Versagen der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Brandfall - unter Umständen weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma kommt der Betreiber seiner Verantwortung und Verpflichtung nach einwandfreiem technischem Brandschutz im Gebäude nach.